§ 255, § 273 ASVG - Stellt sich in einem gerichtlichen Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, ist der Versicherte vom Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern, wobei das Verlangen an den Versicherten, dieser solle sich zur Behandlung seines Krankheitsbildes in fachärztliche Behandlung (hier: eines Psychiaters) begeben, ausreichend bestimmt ist; die Wahl des konkreten Arztes obliegt dem Versicherten.