§ 31 Abs 7 KBGG idF BGBl I 2001/103 - Nach der bis 31. 12. 2007 geltenden Fassung des § 31 Abs 7 KBGG war die Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung (hier: wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze) oder die Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung nur für einen Zeitraum von 5 Jahren - zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger - zulässig. Das in weiter zurückliegenden Zeiträumen gewährte Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld) kann nach dieser Bestimmung nicht mehr zurückgefordert werden.