§ 31 Abs 7 KBGG, § 107 Abs 2 lit b ASVG - Die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen nach dem KBGG (hier: wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze) richtet sich ausschließlich - somit auch hinsichtlich der Verjährungsfrist - nach § 31 KBGG. Diese Bestimmung ist im Verhältnis zur allgemeinen Rückforderungsbestimmung des § 107 ASVG nicht nur lex posterior, sondern auch lex specialis (dh nicht nur die später erlassene, sondern auch die speziellere Norm).