§ 273 ASVG - Ist ein Versicherter nach einem Unfall - gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts - berufsunfähig und bezieht er eine Berufsunfähigkeitspension, konnte er jedoch infolge des besonderen Entgegenkommens seines Dienstgebers seine Berufstätigkeit für weitere 23 Jahre fortsetzen, tritt aufgrund der bereits bestehenden Berufsunfähigkeit kein (neuer) Versicherungsfall ein, wenn er wegen einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Berufstätigkeit nunmehr endgültig aufgeben muss. Er hat daher keinen Anspruch auf „Neuberechnung“ bzw Gewährung einer „neuen“ Berufsunfähigkeitspension.