§ 2d AVRAG - Da der Erwerb eines Privatpilotenscheins einem Arbeitnehmer in gewissen Bereichen des Arbeitsmarktes bessere Berufschancen eröffnet, sind die dafür vom Arbeitgeber investierten Kosten als Ausbildungskosten zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von den neuen Kenntnissen des Arbeitnehmers Gebrauch macht oder nicht. Es kommt nur auf die Verwertbarkeit der dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an.