§ 41 Abs 1 FLAG, § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG - Verpflichten sich „Callcenter-Agents“ dem Callcenter gegenüber, an einem entsprechend ausgestatteten Telefonarbeitsplatz - einer kurzen Einschulung und einem Gesprächsleitfaden entsprechend - potenzielle Geschäftspartner der Kunden, die im Einzelnen vorgegeben werden, anzurufen und erhalten sie dafür als Gegenleistung ein bestimmtes Stundenhonorar ausbezahlt, so liegt ein steuerliches Dienstverhältnis auch dann vor, wenn sich die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit hinsichtlich des Ausmaßes und der terminlichen Einteilung im Wesentlichen selbst durch Eintragen in den Dienstplan aussuchen können.