§ 122 Abs 2 Z 2 lit b, § 138 ASVG, § 11 AlVG - Ein Versicherter, der nach der Selbstkündigung seines Dienstverhältnisses gemäß § 11 AlVG für 4 Wochen kein Arbeitslosengeld bezieht, hat auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn er erst am 28. Tag nach dem Ende der Pflichtversicherung und somit nach Ablauf der 3-wöchigen „Schutzfrist“ des § 138 ASVG krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird; diese 3-wöchige Schutzfrist verlängert sich nämlich in analoger Erstreckung des § 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG.