§ 29 Abs 1 und Abs 3 AuslBG - Es ist Sache des Arbeitnehmers, die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zu beantragen; tut er dies nicht und erlischt die Arbeitserlaubnis daher, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden und dem Arbeitnehmer steht mangels Verschuldens des Arbeitgebers kein Schadenersatz im Form einer Kündigungsentschädigung zu.