§ 3, § 28 AuslBG, § 5 Abs 2 VStG - Angesichts der langjährigen einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur Qualifizierung von in Bordellen tätigen Prostituierten als arbeitnehmerähnlich iSd § 2 Abs 2 AuslBG kann sich ein Arbeitgeber nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, wenn er Ausländerinnen ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in seinem Nachtclub als Prostituierte beschäftigt. Dass in einem Erlass des Bundesministers für Inneres aus dem Jahr 2001 Prostitution als eine selbstständige Tätigkeit bewertet wird, vermag an seinem Verschulden an dem Rechtsirrtum nichts zu ändern, weil sich der Erlass an die dem BMI nachgeordneten Dienststellen richtet und aus diesem Grund im Bereich des AuslBG keine Rechtswirkungen entfalten kann. Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung von Ausländern ist stets eine Rechtsauskunft beim Arbeitsmarktservice als zuständiger Behörde einzuholen.