§ 3a Abs 2 Z 5, § 3b IESG - Im Konkurs des Arbeitgebers sind Jubiläumsgelder - als ebenfalls zeitbezogene Entgeltansprüche - wie Sonderzahlungen als Teil des laufenden Entgelts iSd § 3a IESG zu behandeln. Wird daher ein kollektivvertragliches Jubiläumsgeld nach Konkurseröffnung, aber noch vor Schließung des Unternehmes und Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 KO fällig, so hat eine Aliquotierung nach dem Anwartschaftsprinzip zu erfolgen: Der Teil des Jubiläumsgeldes, der auf die Zeit vor Konkurseröffnung entfällt, ist als Konkursforderung zu qualifizieren und wird vom Insolvenz-Entgelt-Fonds getragen. Der Zahlungsanspruch für die Zeitspanne nach Konkurseröffnung stellt eine Masseforderung dar, für die die Ausfallshaftung des IEF nur insoweit eintritt, als der Masseverwalter schriftlich erklärt, dass die Masse zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.