OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 24/09h
§ 97 ArbVG, § 10 AÜG - Im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung finden die beim Überlasser abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen - jedenfalls dann, wenn im Beschäftigerbetrieb keine konkurrierende Betriebsvereinbarung besteht - grundsätzlich auch auf die Ansprüche der überlassenen Arbeitnehmer gegen den Überlasser Anwendung.