§ 11 Abs 3 AÜG, § 1336 ABGB - Die Prüfung der Frage, ob eine Konventionalstrafe nach § 11 Abs 3 AÜG zulässig vereinbart wurde, hat auf den Zeitpunkt ihrer Vereinbarung abzustellen (Ex-ante-Betrachtung) und primär an jener Verpflichtung der Arbeitskraft anzusetzen, die durch die Konventionalstrafe gesichert werden soll; eine Konventionalstrafe darf nämlich nicht als Druckmittel zur Erzwingung der Einhaltung unzumutbarer Bedingungen verwendet werden.