§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen die bisher durchgeführte körperlich schwere Arbeit nicht mehr verrichten, hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu versuchen, den Arbeitnehmer auf einem seinen geminderten Kräften entsprechenden Arbeitsplatz einzusetzen. Im Unterschied zum Sozialvergleich iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, der im Kündigungsanfechtungsverfahren nur auf Antrag des Klägers vorzunehmen ist, geht es bei der sozialen Gestaltungspflicht nur um die Besetzung eines freien Ersatzarbeitsplatzes, während beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Kann der Arbeitnehmer aber auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, so ist ihm dieser Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anzubieten, widrigenfalls die Kündigung bei einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers als sozial ungerechtfertigt anzusehen wäre.