§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Führt die von einer Oberärztin gewählte Form der Kommunikation mit dem Krankenpflegepersonal (Schreien, Schimpfworte, Fäkalsprache) zu einer gravierenden und unter Umständen für Patienten auch bedenklichen Beeinträchtigung der Zusammenarbeit, weil sich die Krankenschwestern etwa nicht mehr trauen, die Ärztin in Patientenangelegenheiten anzusprechen, liegt darin ein personenbezogener Umstand, der bei objektiver Betrachtung die Kündigung als adäquate Maßnahme erscheinen lässt. Selbst bei einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Arbeitnehmerin durch die Kündigung muss das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses schon im Interesse einer optimalen medizinischen Versorgung der Patienten jedenfalls höher bewertet werden als das Interesse der Arbeitnehmerin an der Aufrechterhaltung ihres Dienstverhältnisses.