§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG, § 18 EStG - Die Zuverdienstgrenze nach dem KBGG stellt eine Einkünfte- und keine Einkommensgrenze dar. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG sind daher Ausgaben im Rahmen von Sonderausgaben gemäß § 18 EStG, außergewöhnliche Belastungen gemäß den §§ 34 f EStG sowie die Freibeträge gemäß den §§ 104 f EStG nicht abzuziehen.