§ 301 EO - Die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung bzw das Zahlungsverbot ist dem Drittschuldner zu eigenen Handen des Empfängers oder eines zur Übernahme solcher Schriftstücke Bevollmächtigten zuzustellen. Ist der Drittschuldner eine Kommanditgesellschaft, bedarf es einer Zustellung an einen zur Vertretung befugten Gesellschafter; die Zustellung des RSa-Briefes an eine Arbeitnehmerin stellt keinen wirksamen Zustellvorgang dar. In diesem Fall ist die KG als Drittschuldnerin aber nicht zum Ersatz der Kosten des Drittschuldnerverfahrens verpflichtet, wenn sie mangels Kenntnis von der Zustellung des Zahlungsverbots keine Drittschuldnererklärung abgegeben hat.