OLG Wien 29. 9. 2009, 8 Ra 90/09b
§ 40 BAGS-KV, § 26 AZG - Gemäß § 40 Abs 1 BAGS-KV müssen Ansprüche nach diesem KV binnen 4 Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeitsaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich aus Lage und Umfang der Arbeitzeit ergeben, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB.