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BAGS-KV: Verfall bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen

KollektivverträgeARD 6043/6/2010 Heft 6043 v. 20.4.2010

OLG Wien 29. 9. 2009, 8 Ra 90/09b

§ 40 BAGS-KV, § 26 AZG - Gemäß § 40 Abs 1 BAGS-KV müssen Ansprüche nach diesem KV binnen 4 Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeitsaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich aus Lage und Umfang der Arbeitzeit ergeben, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB.

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