KV Verkehrsbetriebe Graz - Wird ein im Linienverkehr tätiger Buschauffeur vereinbarungsgemäß überwiegend zu geteilten Diensten eingeteilt - dh, er muss zwischen dem Ende eines Dienstteils und dem Beginn des nächsten Dienstteils eine Wegstrecke zurücklegen -, sind diese Wegzeiten zum und vom Arbeitsort nicht als Arbeitszeit zu honorieren.
OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 6/09m