VwGH 24. 6. 2009, 2008/09/0094
§ 28 AuslBG, Art 6 EMRK - Nach Art 6 Abs 1 EMRK hat jeder „Anspruch darauf, dass seine Sache ... innerhalb angemessener Frist gehört wird ...“.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf die Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK anzunehmen wäre. Verfahren, die länger als 5 Jahre dauern, werden aber nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen.