§ 67 Abs 3 EStG - Wird bei der Änderungskündigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht nur sein Monatsbezug reduziert, sondern auch seine wöchentliche Arbeitszeit verringert, ist für die Vergleichsbetrachtung, ob tatsächlich eine wesentliche Bezugsreduktion (vgl Rz 1070 LStR 2002) stattgefunden hat, der Stundensatz statt dem Monatsbezug heranzuziehen. Ergibt sich dabei, dass der Stundensatz sogar (geringfügig) erhöht wurde, ist die begünstigte Besteuerung der Abfertigung zu versagen.