§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Als steuerfreie Tagesgelder gezahlte Aufwandsentschädigungen für „Baustellentätigkeit“ gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG, bei der sich der Mittelpunkt der Tätigkeit an der Baustelle befindet, können - soweit sie niedriger als die Sätze des § 26 Z 4 EStG sind - mangels Vorliegens einer „Reise“ nicht zu Differenzwerbungskosten führen.