§ 10 Z 2, § 11 KV-Baugewerbe/Angestellte - Nach dem Kollektivvertrag für Angestellte in Baugewerbe und Bauindustrie können bei der Einstufung nicht nur solche Beschäftigungszeiten als Vordienstzeiten angerechnet werden, die der Angestellte in der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe in Dienstverhältnissen zurückgelegt hat, die dem KV-Baugewerbe/Angestellte unterworfen waren, sondern auch Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des KV-Baugewerbe/Angestellte, sofern sie den von der Beschäftigungsgruppe erfassten Tätigkeiten vergleichbar (oder diesen gegenüber sogar höherwertig) sind. Dabei sind auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind.