§ 62 Z 1 ArbVG - Nur die dauernde Einstellung eines Betriebs führt gemäß § 62 Z 1 ArbVG zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats. Kommt es bei einem Theaterbetrieb jedoch nur zu einer geänderten Ausrichtung des Spielplans (Opernaufführungen statt Musicals), die produktionstechnisch auch zu einem verstärkten Wechsel beim darstellenden Personal sowie zu Anpassungen der Bausubstanz führt, während Betriebsinhaber bzw Betriebsort unverändert bleiben und der überwiegende Teil des technischen Personals und die Betriebsmittel weiterverwendet werden, ist der bisherige Betrieb nicht völlig untergegangen, sodass die Funktionstätigkeit des Betriebsrats des darstellenden Personals nicht vorzeitig beendet wurde.