OLG Wien 28. 7. 2009, 9 Ra 75/09d
§ 56 Abs 3 ArbVG, § 22, § 25 BRWO - Durch die Unterlassung der Zusendung der Wahlkarte mittels eingeschriebenen Briefes an die zur brieflichen Stimmabgabe bei einer Betriebsratswahl Berechtigten werden keine wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt. § 22 Abs 5 Betriebsratswahlordnung (BRWO) sieht ausdrücklich auch die persönliche Aushändigung der Wahlkarte an den Wähler vor.