§ 2 Abs 1 lit b FLAG, § 33 Abs 3 EStG - Ist die Tochter der Steuerpflichtigen von Beginn eines Ausbildungskurses zur Flugbegleiterin an bereits bei der Fluggesellschaft geringfügig angestellt und bezieht sie auch während der Ausbildungszeit von ihrem Dienstgeber eine Entschädigung in Höhe von € 300,-, so ist der Besuch dieses Kurses keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stehen für diesen Zeitraum daher nicht mehr zu.