§ 34 Abs 8 EStG, § 2 Abs 1 der VO BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449 - Liegt die Fahrzeit des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Familienwohnort und dem (innerhalb einer Entfernung von 80 km gelegenen) Studienort während des Tages unter einer Stunde, kann ein Pauschbetrag von € 1.320,- für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Tochter in einem Semester eine bis 21 Uhr dauernde Lehrveranstaltung besuchen muss, sodass sie den letzten Bus um 19:50 Uhr nicht mehr erreicht. Es kommt nämlich nicht auf die konkrete Lagerung der vom Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an.