OLG Wien 17. 9. 2009, 7 Ra 38/09y
§ 3a AVRAG - Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung (zB Betriebsrat), so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 3a AVRAG im Vorhinein über