§ 255, § 273 ASVG - War ein Versicherter weder zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in das Erwerbsleben noch später in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat nie Arbeitsfähigkeit im rechtlichen Sinn bestanden, sodass auch keine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in Betracht kommt.