§ 105 ArbVG, Art 19 Nr 2 EuGVVO - Aufgrund des gleichartigen Schutzgedankens der Regelungen über den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG und der speziellen Zuständigkeitsregeln für individuelle Arbeitsverträge nach Art 18 ff EuGVVO ist auch die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG dem Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Art 18 ff EuGVVO zu unterstellen.