§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG - Auf den „Opel Zafira“ ist die Vorsteuerausschlussbestimmung für Personen- und Kombinationskraftwagen anwendbar, weil mit diesem Fahrzeugtyp nicht 7 Personen in einer Art und Weise befördert werden können, wie sie die Verkehrsauffassung für eine Beförderung mit Bussen voraussetzt.
VwGH 25. 11. 2009, 2009/15/0184