§ 27 AlVG, § 2, § 10 UrlG - Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Altersteilzeit in Form des Blockzeitmodells vereinbart, entsteht auch in den in der Freizeitphase liegenden Zeiträumen des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Dieser wird jedoch durch den tatsächlichen Urlaubsverbrauch in der Arbeitsphase bereits konsumiert, sodass bei einem Verbrauch des gesamten bis zum Ende der Arbeitsphase entstehenden Urlaubs kein offener, nicht verbrauchter Urlaub verbleibt, für den die Arbeitnehmerin Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend machen könnte.