§ 140, § 148j Abs 2 BSVG - Eine nach § 148j Abs 2 BSVG bei Antritt einer Erwerbsunfähigkeitspension abgefundene bäuerliche Betriebsrente ist bei der Bemessung der Ausgleichszulage als Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen und verringert insofern die Höhe des Ausgleichszulagenanspruchs. Ebenso wie eine laufende Betriebsrente Einkommen des Versicherten darstellt, ist auch eine abgefundene Betriebsrente für die gesamte Zeit ihrer Kapitalisierung als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung des § 140 Abs 4 lit d BSVG kommt nicht zur Anwendung, weil eine abgefundene Betriebsrente primär als Einkommensersatz dient und nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustands vermehrten Bedürfnisse gewährt wird.