§ 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG - Eine Muttergesellschaft, die einen Konzern leitet, kann hinsichtlich Beratungsleistungen für Zwecke einer (von der Mehrwertsteuer befreiten) Aktienveräußerung (hier: Veräußerung von Aktien einer Tochtergesellschaft zur Umstrukturierung des Konzerns) in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen, wenn diese Beratungskosten zu den allgemeinen Aufwendungen ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit gehören. Dafür kommt es darauf an, dass die getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der Produktpreise der Muttergesellschaft gehören und nicht bloß in den Preis der veräußerten Aktien Eingang gefunden haben.