Gemäß § 7 Abs 1 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) sind die Arbeitnehmer in der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit (...) gebührt hätte, (...) versichert zu halten. Gemäß § 7 Abs 2 BSchEG trägt den Krankenversicherungsbeitrag, der auf den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt entfällt, der Arbeitgeber allein.