§ 41 Abs 3 FLAG, § 7 Abs 2 BSchEG - In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit erfüllt der Arbeitgeber mit der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages nach § 7 Abs 2 BSchEG (für den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei Vollarbeit und dem tatsächlich erzielten Entgelt) eine eigene gesetzliche Verpflichtung. Dieser zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag darf daher nicht als „vom Arbeitgeber übernommener Arbeitnehmerbeitrag“ der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag hinzugerechnet werden.