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Notwendige Sicherung bei Arbeiten auf Dächern

ArbeitnehmerschutzARD 6013/7/2009 Heft 6013 v. 22.12.2009

VwGH 5. 8. 2009, 2008/02/0128

§ 87 BauV - Gemäß § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß § 7 bis § 10 BauV vorhanden sein.

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