VwGH 5. 8. 2009, 2008/02/0128
§ 87 BauV - Gemäß § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß § 7 bis § 10 BauV vorhanden sein.