§ 16 Abs 3 AlVG - Als zwingende familiäre Gründe, die zu einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei einem Auslandsaufenthalt des Arbeitslosen führen können, scheiden solche familiären Umstände aus, die - träten sie im Inland ein - für sich allein aufgrund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit führen müssten.