§ 25 Abs 2 AlVG, § 33 ASVG - Beschäftigt ein Dienstgeber eine im Bezug von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) stehende Person, ohne diese Beschäftigung „zeitgerecht“ dem Träger der Krankenversicherung gemeldet zu haben, ist ihm vom AMS ein Sonderbeitrag zur Finanzierung des Verwaltungsmehraufwandes vorzuschreiben. Ob die Meldung zeitgerecht erfolgt ist, richtet sich nach den zeitraumbezogen in Geltung befindlichen Vorschriften über die Anmeldung von Pflichtversicherten zur Sozialversicherung. Seit 1. 1. 2008 hat die Meldung vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers zu erfolgen, sodass eine 9 Minuten nach der Kontrolle durch die KIAB-Organe erfolgte Anmeldung der Dienstnehmer nicht mehr als zeitgerecht iSd § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG zu werten ist.