MLT-private Bildungseinrichtungen - Eine Betreuerin in einem privaten Kinderhort, die für eine Hortgruppe mit 12 bis 15 Kindern allein verantwortlich ist und neben manuellen Tätigkeiten wie der Betreuung beim Mittagessen überwiegend pädagogische Aufgaben wahrnimmt, ist nach dem Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen zu entlohnen.
OLG Wien 28. 7. 2009, 9 Ra 56/09k