§ 47 Abs 2 EStG, § 41 FLAG, § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG - Verpflichten sich Telefonisten vertraglich dazu, an entsprechend ausgestatteten Telefonarbeitsplätzen in freier Zeiteinteilung potenzielle Geschäftspartner anzurufen, um telefonische Terminvereinbarungen für Werbeveranstaltungen zu treffen, und erhalten sie dafür als Gegenleistung ein bestimmtes Stundenhonorar (hier: € 7,- brutto) und nach Anzahl der gebuchten Termine gestaffelte Prämien, so liegt kein freier Dienstvertrag, sondern ein „echtes“ Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG vor und die Honorare sind somit dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen.