Art 73, Art 76 VO (EWG) 1408/71 - Lässt sich eine Mutter nach der Scheidung von ihrem österreichischen Ehemann mit dem gemeinsamen Kind in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) nieder, behält sie grundsätzlich den Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe für das Kind. Nimmt sie allerdings in ihrem neuen Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit auf, die ihr dort einen Anspruch auf Familienleistung vermittelt, ruht die österreichische Familienbeihilfe bis zur Höhe jener Familienleistung.