§ 72 ArbVG, § 1042 ABGB - Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, dem Betriebsrat bestimmte Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, besteht ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 1042 ABGB, wenn sich der Betriebsrat die entsprechenden Sacherfordernisse eigenständig besorgt. Dieser Ersatzanspruch kommt aber nicht dem Betriebsrat, sondern dem Betriebsratsfonds zu, sodass der Betriebsrat zur gerichtlichen Geltendmachung des getätigten Aufwandes nicht aktiv klagslegitimiert ist.