§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Fällt der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers weg, trifft den Arbeitgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers konzernweit zu prüfen bzw für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb „zu sorgen“. Eine derartige „konzernweite soziale Gestaltungspflicht“ trifft den Arbeitgeber nur im Falle eines „konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses“, etwa wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich dazu eingestellt wurde, um in verschiedenen Betrieben des Konzerns tätig zu werden.