§ 124b Z 53 EStG - Übersteigt der Barwert der im Insolvenzverfahren des seinerzeitigen Arbeitgebers abgefundenden Firmenpension den Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 PKG, hat die Versteuerung der gesamten Abfindung (einschließlich Witwenanteil) nach § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung - nicht sechstelerhöhend - zu erfolgen. Eine Aufteilung der Pensionsabfindung (Geltendmachung des Witwenanteils als Werbungskosten) kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Fünftelbegünstigung als Vergleichssumme nach § 67 Abs 8 lit a EStG.