§ 634 Abs 10 ASVG, § 319 Abs 5 GSVG, § 309 Abs 5 BSVG - Der Gesetzgeber hat bei Pensionserhöhungen einen weiten Beurteilungs- und rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Da die Ausgleichszulage ein integrierender Bestandteil des österreichischen Pensionssystems ist, ist die vom Gesetzgeber bei der Pensionserhöhung für das Jahr 2008 gewählte Vorgangsweise zulässig, die zusätzliche Pensionserhöhung teilweise über eine Erhöhung der Ausgleichszulage durchzuführen.