§ 4 Abs 4 EStG - Für die Anerkennung als Betriebsausgaben hat die Tochtergesellschaft den jeweiligen Grund aller ihrer Konzernaufwendungen für Leistungen der Muttergesellschaft konkret und im Detail nachzuweisen, was durch die bloße Vorlage von Urkundenkonvoluten noch nicht erfolgreich geleistet werden kann, wenn sich aus solchen Unterlagen der konkrete Leistungsinhalt und der konkrete Wert der Leistungen nicht nachvollziehbar ergeben.