§ 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Ein privater Reisezweck lässt sich auch dann nicht nahezu ausschließen, wenn ein Autor von Schulbüchern (in Geographie und Wirtschaftskunde sowie Geschichte und Sozialkunde) bei einer selbst organisierten und allein durchgeführten Studienreise nach Korsika stundenlange Fußmärsche zurücklegt, um bestimmte Monumente oder seltene Vegetationen zu erreichen, und einzelne Besichtigungselemente (zB „Steinhaus auf Korsika“) auch unmittelbar in den Schulbüchern verwertet werden. Reisen beziehen ihre Attraktivität nämlich längst nicht mehr bloß aus der Besichtigung bewährter Touristenattraktionen und auch Anstrengungen und Mühen zur Erkundung abgelegener Orte werden um des Erlebniswertes einer solchen Reise willen von einem wachsenden Personenkreis in Kauf genommen. Die geltend gemachten Reisekosten können daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.