VwGH 15. 9. 2009, 2006/11/0258
§ 8 Abs 2 BEinstG - Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf von einem Arbeitgeber gemäß § 8 Abs 2 BEinstG erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.