§ 8 Abs 2, § 14 Abs 2 BEinstG - Der Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte nach § 8 BEinstG setzt voraus, dass die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG spätestens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 1. Instanz (sofern der Arbeitnehmer schon in 1. Instanz rechtsanwaltlich vertreten war) durch einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt ist und nachgewiesen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behinderteneigenschaft durch Bescheid des Bundessozialamtes nach § 14 Abs 2 BEinstG festgestellt wird.