OGH 17. 3. 2009, 10 ObS 12/09a
§ 86 Abs 3, § 258 Abs 2 ASVG - Das Gesetz kennt kein Institut, das einen Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags nicht ableiten.